Höchstrichterliche Entscheidung: Selbstständige müssen keine Rundfunkgebühren für berufliche genutzte Computer zahlen. So urteilte das Bundesverwaltungsgerichts am Mittwoch in Leipzig. Das Gericht wies damit eine Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab, die von drei Gebührenzahlern auch für die beruflich genutzten Computer Abgaben verlangten. Dagegen hatten sich die Betroffenen zur Wehr gesetzt.
Die drei Kläger hatten sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen. Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11) Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Arbeits-PC ist Zweitgerät
Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen. Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden.
Bereits mehrere Gerichtsurteile gegen Computer-GEZ
Dies ist nicht das erste Urteil gegen Rundfunkgebühren im Arbeitszimmer: Schon das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass keine Gebühren für den Büro-PC fällig werden, wenn damit weder Radio noch Fernsehen empfangen wird. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sprach sich gegen Rundfunkgebühren auf beruflich genutzte Computer aus.
Für privat genutzte Computer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedeutung. Sofern sich im Privathaushalt ein Radio oder Fernseher befindet, gilt der PC als Zweitgerät und ist damit von Gebühren befreit. Ist dagegen kein weiteres Rundfunkgerät vorhanden, muss auch für Computer eine Rundfunkgebühr entrichtet werden.